CoPflegeInvestR (vorher CoTapfInvestR) –
Förderrichtlinie zum Ausgleich der COVID-19-bedingten Mindereinnahmen bei der Investitionskostenumlage von Tagespflegeeinrichtungen
Der finanzielle Ausgleich für coronabedingte Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen bei Einrichtungen der Tagespflege wird bis zum 30.06.2022 verlängert.
Es soll verhindert werden, dass Einrichtungen auf Grund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Existenznöte geraten. Für die Betreuung und Versorgung der Pflegebedürftigen in Bayern sind Tagespflegeeinrichtungen von immenser Bedeutung.
Einrichtungen, die ausschließlich Leistungen der Tagespflege anbieten, sind in besonderem Maße von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Insbesondere aufgrund der Abstandsregelungen können die rund 530 Tagespflegeeinrichtungen in Bayern nur ungefähr die Hälfte der Tagespflegegäste aufnehmen. Dadurch entstehen den Tagespflegeeinrichtungen Mindereinnahmen bei den Investitionsaufwendungen, die den Pflegebedürftigen – wenn sie die Einrichtung besuchen – neben den Eigenanteilen für die Pflegeleistungen sowie den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gesondert berechnet werden können. Es soll ausdrücklich mit dem Förderprogramm vermieden werden, dass den Pflegebedürftigen die „Ausfallkosten“ in Rechnung gestellt werden.
Mit dem Programm „TAPF“ sollen die COVID-19 bedingten Mindereinnahmen der Tagespflegeeinrichtungen im Bereich der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen seit Erlass der Ausgangsbeschränkung im März, frühestens ab dem 16.03.2020 bis – soweit erforderlich – längstens zum 30.06.2022 ausgeglichen werden.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die nach Maßgabe der Richtlinie Corona-Pflege Investitionsumlage – CoPflegeInvestR und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht wird.
Antragsberechtigt sind gemäß §§ 41, 72 SGB XI zugelassene Tagespflegeeinrichtungen.
WICHTIGE HINWEISE
Anträge die bis zum Ablauf des 30.11.2021 bereits beim LfP gestellt wurden, gelten auch für den verlängerten Ausgleichszeitraum als gestellt. Das Antragsformular muss nicht nochmals eingereicht werden. Es sind lediglich die Excel-Tabellen für die Erfassung der Wochenmeldungen (Anlage 2) weiter einzureichen.
Gleiches gilt für Anträge, die noch nach CoTapfInvestR gestellt wurden.
Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch für den verlängerten Ausgleichszeitraum eine Mitteilung und ein Nachweis von Änderungen der grundlegenden Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Unterlagen an das LfP übermittelt werden.
Darüber hinaus können auch Einrichtungen, die bisher noch keinen Antrag auf Ausgleichszahlungen nach CoPflegeInvestR gestellt haben, nun einen Antrag stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall sind die kompletten Antragsunterlagen samt Anlagen auszufüllen und einzureichen.
BITTE BEACHTEN SIE !
Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffen allein die Antragstellung für Tagespflegeeinrichtungen.
Die Unterlagen zur Beantragung einer Ausgleichsleistung bei Einrichtungen der Tagespflege senden Sie bitte weiterhin an tapf@lfp.bayern.de.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Unterlagen für die Antragstellung der vollstationären Einrichtungen der Pflege unter dem Unterpunkt CoPflegeInvestR auf der Homepage des LfP eingestellt.