Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung nach § 76 SGB XI
Wenn Leistungserbringer und Kostenträger in den Verhandlungen zu keiner Einigung kommen, kann jede der Parteien in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung) anrufen. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung ist beim Landesamt für Pflege angesiedelt. Die Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung entscheidet auf Antrag und setzt bei fehlender Einigung den Inhalt von Vereinbarungen fest.
Hinsichtlich folgender Fälle ist die Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung zuständig:
- Nichteinhaltung über die stationären Pflegevergütungen (=Pflegesätze) und die ambulanten Pflegevergütungen sowie über die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in Pflegeheimen
- Nichteinhaltung über stationäre und ambulante Rahmenverträge nach § 75 SGB XI
- Kürzung der Pflegevergütung wegen Pflichtverletzung bei einer qualitätsgerechten Leistungserbringung
- Wenn bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen sind, bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfe nicht zustande kommt (z. B. Abschluss oder Kündigung von Versorgungsverträgen oder Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI).
- Streitigkeiten im Umlageverfahren im Rahmen der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege- oder Altenpflegehilfeausbildung
Nicht schiedsstellenfähig sind
- die Vergütungen von Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI
- die Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 SGB XI
Folgende Angaben werden bei Antragsstellung benötigt:
- Es sind die Parteien im Verfahren vor der Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung unter Benennung der jeweiligen Pflegekasse/Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen überörtlichen Sozialhilfeträgers mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
- Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu den entsprechenden Verhandlungen aufgefordert hat.
- Es sind Angaben zu machen über die Gegenstände, über die im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte. Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen.
- Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Dieses ist zu begründen unter Vorlage entsprechender Unterlagen.
Kontakt
Bayerisches Landesamt für Pflege
Schiedsstelle 76
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Telefon: 09621 9669-4040
Fax: 09621 9669-3333
E-Mail: schiedsstelle76@lfp.bayern.de