Krankenhauszukunftsfonds
Die Akutversorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern spielt für eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung eine große Rolle. Hierfür sind unter anderem eine gute technische Ausstattung und ein hohes Digitalisierungsniveau der Krankenhäuser erforderlich. Daher soll durch gezielte Projekte in diesen Bereichen das Digitalisierungsniveau spürbar angehoben und die IT-Sicherheit deutlich verbessert werden.
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen nach § 19 der Krankenhausstrukturfondsverordnung (KHSFV), die das Ziel der Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser sowohl mit Blick auf die Binnendigitalisierung der Krankenhäuser als auch der sektorenübergreifenden Vernetzung verfolgen. Schwerpunkt liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin unter besonderer Beachtung der IT-Sicherheit.
Ziel ist eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser im Bereich der Digitalisierung , eine Verbesserung der medizinischer Versorgung und eine Steigerung der Versorgungsqualität. Gleichzeitig wirken sich diese Maßnahmen positiv auf das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus.
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Begriffsklärung & relevante Fristen
- Bewilligungszeitraum:
Innerhalb dieses Zeitraums muss der Rechtsgrund für die förderfähigen Kosten geschaffen werden; d.h. Verträge müssen geschlossen bzw. Zuschläge erteilt werden. Der Bewilligungszeitraum wurde festgesetzt auf den 02.09.2020 bis 31.12.2024. Betriebs- und Wartungskosten sind für drei Jahre förderfähig, auch wenn sie anteilig für einen Zeitraum nach dem 31.12.2024 anfallen, soweit diese Leistungen bereits vor dem Ablauf des Jahres 2024 begründet wurden. Insofern gelten die bisher mitgeteilten und in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Fristen weiterhin unverändert. - Umsetzungszeitraum:
Der Umsetzungszeitraum für alle Vorhaben endet am 01.12.2025; d.h. die Vorhaben müssen bis 01.12.2025 vollständig umgesetzt und abgeschlossen werden. Ein Vorhaben gilt dann als abgeschlossen, wenn die Maßnahmen umgesetzt, d.h. die Hardware besorgt, die Software installiert und die MUSS‐Kriterien erfüllt sind. Die Betriebs‐ und Wartungskosten sind in der Regel dann noch nicht ausgeschöpft. Die Kosten für Wartung und Betrieb können trotz des Vorhabenendes aber weiterhin für bis zu drei Jahre geltend gemacht werden, solange innerhalb des Bewilligungszeitraumes die zukünftig anfallenden Kosten festgesetzt und somit eine zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder nachgewiesen wurde. - Vorlage des Schlussverwendungsnachweis:
Der Schlussverwendungsnachweis für jedes Vorhaben ist innerhalb eines halben Jahres nach Vorhabensende und spätestens bis 01.12.2025 beim Landesamt für Pflege einzureichen. Hintergrund ist, dass die Schlussverwendungsnachweise geprüft und bis Mitte 2026 an das Bundesamt für Soziale Sicherung weitergegeben werden müssen. Um eine ordnungsgemäße Prüfung und anschließende Weiterleitung der Schlussverwendungsnachweise an das Bundesamt für Soziale Sicherung gewährleisten zu können, ist der Schlussverwendungsnachweis für jedes Vorhaben mit den entsprechenden Unterlagen dem Landesamt für Pflege bis spätestens 01.12.2025 vorzulegen.
Die Mittel des Bundes werden von der EU im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert (weiterführende Informationen siehe „Refinanzierung durch ARF: Berichts- und Mitwirkungspflichten der Antragsteller“). Die Erfahrungen mit der Erstellung der bisherigen Zahlungsanträge Deutschlands im Rahmen des DARP zeigen, dass mit einem Zahlungsantrag ein umfangreiches und sehr detailliertes Nachweisverfahren einhergeht, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Das bedeutet u. a., dass die EU-Kommission mit kurzen Fristen Nachweise anfordern wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Meilensteine erreicht wurde. Es ist daher von jedem Krankenhausträger sicherzustellen, dass die Vorhaben fristgerecht umgesetzt und abgeschlossen werden und die erforderlichen Nachweise insbesondere zum erfolgreichen Projektabschluss dem Landesamt für Pflege zur Prüfung vorgelegt werden.
Inhaltsverzeichnis zu den verschiedenen Fördertatbeständen
- Fördertatbestand 1 – Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 KHSFV)
- Fördertatbestand 2 – Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV)
- Fördertatbestand 3 – Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV)
- Fördertatbestand 4 – Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHSFV)
- Fördertatbestand 5 – Digitales Medikationsmanagement (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV)
- Fördertatbestand 6 – Digitale Leistungsanforderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHSFV)
- Fördertatbestand 7 – Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV)
- Fördertatbestand 8 – Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV)
- Fördertatbestand 9 – informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV)
- Fördertatbestand 10 – IT-Sicherheit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV)
- Fördertatbestand 11 – Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV)
Fördervoraussetzungen
Förderungsempfänger
Fördermittelempfänger ist/sind der/die Krankenhausträger. Die Antragsberechtigung eines Krankenhausträgers richtet sich nach den Vorschriften des KHG. Demnach können die Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in dem Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Der Fördermittelempfänger muss der Vorhabenträger sein.
Weitere Voraussetzungen
Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn
- international anerkannte technische, syntaktische und semantische Standards zur Herstellung einer durchgehenden einrichtungsinternen und einrichtungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste verwendet werden,
- die Vorgaben zur Interoperabilität, die sich aus den Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergeben, berücksichtigt werden
- generierte, für Patientinnen und Patienten relevante, Dokumente und Daten in die elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V übertragbar sind,
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik berücksichtigt werde
- nach § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG mindestens 15 Prozent der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden. Ziel dessen ist es, dass alle geförderten Maßnahmen bereits zu Beginn den Anforderungen und Standards der IT- und Cybersicherheit entsprechen.
- bei der Vergabe von Aufträgen die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend berücksichtigt werden. Es gelten hierbei die sonst üblichen Regelungen und
- die allgemeinen und bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Somit werden auch die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz beim Einsatz digitaler Technologien von vorneherein berücksichtigt und auch die Rechte der betroffenen Patientinnen und Patienten hinreichend gewahrt.
Hinsichtlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Krankenhaus ist § 75c SGB V zu berücksichtigen und die ab dem 01.01.2022 geltenden Anforderungen grundsätzlich bei der Förderung nach §14a KHG anzuwenden. Es sind durchgehend entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von der Verfügbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit von betroffenen Informationen zu etablieren.
Im Rahmen der geförderten Strukturen sind Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen.
Soweit diese noch nicht vollumfänglich verfügbar sind, sind die geförderten informationstechnischen Infrastrukturen des Krankenhauses gezielt so zu gestalten, dass eine Migration zur Nutzung der jeweiligen Dienste und Anwendungen der TI mit wirtschaftlich und organisatorisch vertretbarem Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Fristen ermöglicht wird. Eine entsprechende Anbindung ist mit der Verfügbarkeit der entsprechenden Dienste oder Anwendungen verpflichtend umzusetzen und begründet keinen erneuten Fördertatbestand.
Das Vorhaben muss nach Maßgabe des § 19 KHSFV förderfähig sein; d.h. es muss einem der in § 19 KHSFV aufgeführten Tatbestände zuzuordnen sein. Diese sind grundsätzlich jedoch nicht als Abgrenzung zueinander zu verstehen. Die Fördertatbestände können auch ineinandergreifen, sich überschneiden oder aufeinander aufbauen. Die Förderung nach anderen Tatbeständen, die nicht in § 19 KHSFV angegeben sind, ist ausgeschlossen. Die Aufzählung in § 19 KHSFV ist abschließend.
Die als „Muss-Kriterien“ definierten Anforderungen der jeweiligen Fördertatbestände gilt es im Zuge eines Fördervorhabens umfassend und in Gänze zu berücksichtigen und umzusetzen. Sie sind somit als Mindestanforderungen zu verstehen. Die „Kann-Kriterien“ hingegen stellen optional umzusetzende Anforderungen dar. Die aufgeführten „Kann-Kriterien“ sind weder abschließend noch haben sie den Anspruch der Vollständigkeit. Die Muss- und Kann-Kriterien sind der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV zu entnehmen.
Zusätzliche Informationen
Durch den Bundesanteil werden 70 Prozent der jeweils förderfähigen Projektkosten gedeckt. Die zusätzlich erforderliche Ko-Finanzierung in Höhe von 30 Prozent ist durch die Länder, die Krankenhausträger oder beide gemeinsam zu erbringen – in Bayern übernimmt der Freistaat die 30 Prozent in voller Höhe.
Förderfähige Vorhaben gemäß § 19 Abs. 1 KHSFV
Fördertatbestand 1: Anpassung der technischen/informationstechnischen Ausstattung der Not-aufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV)
Förderfähig im Sinne des § 19 KHSFV sind Maßnahmen zur Verbesserung und Modernisierung der medizinischen Notfallversorgung der Patientinnen und Patienten sowie der Ablauforganisation bei der Behandlung dieser in den Zentralen Notaufnahmen der Krankenhäuser, die die Anforderungen des Notfallstufenkonzepts des G-BA nach § 136c Absatz 4 SGB V erfüllen. Dies ist der Fall, wenn das Krankenhaus entsprechende Notfallzuschläge als Teil des Budgets des Krankenhauses vereinbart hat, bzw. wenn diese Zuschläge ersatzweise von der Schiedsstelle nach § 18a KHG festgelegt worden sind.
Die Maßnahmen sollten primär eine technische Modernisierung bedeuten, zum Beispiel Investitionen in die digitale oder apparative Ausstattung der Notfallversorgung, kann aber auch bauliche Aspekte im Rahmen der Barrierefreiheit zu Teilen berücksichtigen. Hierbei dürfen jedoch die Kosten für räumliche Maßnahmen höchstens 10 Prozent der gewährten Fördermittel umfassen.
Diese Förderung ist schwerpunktmäßig auf bauliche Maßnahmen zur räumlichen Ausstattung von Notfallaufnahmen ausgerichtet. Der Schwerpunkt beim hier gegenständlichen Fördertatbestand liegt in der technischen, insbesondere informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahmen.
Fördertatbestand 2: Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV)
Förderfähig nach dem Fördertatbestand 2 sind Patientenportale, die ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement sowie das Überleitungsmanagement von Patientinnen und Patienten zu nachgelagerten Leistungserbringern ermöglichen. Diese dienen einem digitalen Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern sowie zwischen den Leistungserbringern, den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Kostenträgern in der Zeit vor, während und nach der Behandlung im Krankenhaus.
Der Fördertatbestand 2 gliedert sich wie folgt: Fördervorhaben im Sinne des digitalen Aufnahmemanagements, des Behandlungsmanagements und des Überleitungs- und Entlassmanagements. Diese Gliederung ist nicht als Trennung, sondern als Orientierungshilfe zu verstehen. Vielmehr können sich die jeweiligen Maßnahmen in den Gliederungspunkten überschneiden. Zur Erfüllung der funktionalen Anforderungen eines Patientenportals nach sind sämtliche MUSS-Kriterien in 4.3.2.1, 4.3.2.2 und 4.3.2.3 der Förderrichtlinie umzusetzen.
Digitales Aufnahmemanagement
Das digitale Aufnahmemanagement soll Patientinnen und Patienten bereits im Vorfeld ihres Krankenhausaufenthalts entlasten. Es soll möglich werden, dass Patientinnen und Patienten online ihre notwendigen Daten selbst erfassen, aber auch (Behandlungs-)Entscheidungen in ihrer gewohnten Umgebung treffen können – abseits der Stresssituation innerhalb des Krankenhauses.
Digitales Behandlungsmanagement
Das digitale Behandlungsmanagement soll Patientinnen und Patienten im Laufe ihres stationären Aufenthaltes deutlich stärker als bisher begleiten, einbinden und in ihrem Tagesablauf unterstützen. Digitale Dienste im Rahmen des Behandlungsmanagements verfolgen hierbei unter anderem das Ziel der Erhöhung der Patientensicherheit und der Therapieadhärenz im Laufe des Aufenthaltes sowohl vor Ort in der Klinik als auch im Anschluss an die stationäre Behandlung.
Digitales Entlass- und Überleitungsmanagement
Ziel des digitalen Entlass- und Überleitungsmanagements ist sowohl die Entlastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus im Rahmen der Organisation der Anschlussversorgung als auch die Förderung des strukturierten digitalen Datenaustausches hinsichtlich nachgelagerter Leistungserbringer.
Eine bürokratiearme und frühzeitige Abstimmung zur benötigten Medikation, Therapie, häuslichen Krankenpflege, ambulanten und stationären Langzeitpflege, Rehabilitation oder auch zu Heil- und Hilfsmittel zwischen den Krankenhäusern und in der Versorgung nachfolgenden Einrichtungen und Kostenträgern ist zwingendnotwendig, um Versorgungsbrüche zu verhindern und die Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu erhöhen.
Fördertatbestand 3: Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV)
Übergeordnetes Ziel ist es, die Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation zu erhöhen und die dafür eingesetzten Zeitaufwände zu reduzieren, um so eine Steigerung der Behandlungsqualität und eine Optimierung des Behandlungsprozesses zu erzielen, da die Pflege ein integraler Bestandteil aller Prozesse im Krankenhaus ist. Hierdurch soll eine möglichst durchgehende digitale Dokumentation über alle Bereiche und Funktionen des Krankenhauses hinweg erreicht werden.
Der Fördertatbestand 3 gliedert sich entsprechend in zwei Themenschwerpunkte: Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation und Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen. Diese Gliederung ist nicht als Trennung, sondern als Orientierungshilfe zu verstehen. Vielmehr können sich die jeweiligen Maßnahmen der Gliederungspunkte überschneiden.
Digitale Dokumentation
Eine Voraussetzung für die nahtlose Umsetzung eines möglichst hohen Automatisierungsgrades der in Fördertatbestand 2 beschriebenen Prozesse ist die Umsetzung einer durchgehend digitalen, syntaktisch, semantischund organisatorisch interoperablen Pflegedokumentation. Durch den Einsatz eines solchen Systems können die vielfältigen Leistungs-, Kommunikations- und Abstimmungsprozesse sowohl zwischen den beteiligten Akteuren im Krankenhaus als auch außerhalb des stationären Sektors (siehe Entlass- und Überleitungsmanagement) effizienter und transparenter gestaltet werden. Ebenso kommt es zu einer Verringerung des hohen manuellen Dokumentationsaufwandes durch das medizinische Fachpersonal.
Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
Um die zuvor beschriebenen Funktionalitäten noch effizienter zu gestalten und den Zeitaufwand der Dokumentation zu reduzieren, sollen Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen eingeführt werden. Daher ist es wichtig, entsprechende Systeme von Beginn an entsprechend zu implementieren.
Fördertatbestand 4: Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHSFV)
Entscheidungsunterstützungssysteme dienen der Unterstützung der Ärztin und des Arztes, der Pflegefachperson oder weiteren Entscheidungsträgern in dessen/ deren Diagnostik-, Therapie- oder Medikationsempfehlung zum Zeitpunkt der Behandlung einer individuellen Patientin oder Patienten. Sie erlauben in Abhängigkeit der Komplexität eine schnelle standardisierte Reaktion auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der medizinischen Behandlung und unterstützen die klinische Dokumentation bei gleichzeitiger Reduktion von Fehlern. Klinische teil- oder vollautomatisierte Entscheidungsunterstützungssysteme leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse schneller in der Praxis implementiert werden können. Sie tragen zudem dazu bei, die Kommunikation zwischen klinischen Entscheidungsträgern und deren zuarbeitenden Funktionen maßgeblich zu unterstützen und somit die Prozessqualität der Behandlung und deren Ergebnis zu steigern.
Fördertatbestand 5: Digitales Medikationsmanagement (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV)
Ziel des Fördertatbestandes ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Krankenhäusern durch Maßnahmen eines digitalen Medikationsmanagements zu erhöhen. Hierzu sind die durchgehende digitale Dokumentation der Medikation in interoperablen Systemen sowie die ständige Verfügbarkeit dieser Informationen für alle am Behandlungsprozess Beteiligten erforderlich.
Fördertatbestand 6: Digitale Leistungsanforderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHSFV)
Der Behandlungsprozess innerhalb eines Krankenhauses ist vielfach durch die Beteiligung und Interaktion zahlreicher unterschiedlicher Fachabteilungen gekennzeichnet. Hierbei kommt es zwischen einzelnen Organisationseinheiten immer wieder zu Leistungsanforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Arzneimittelversorgung, apparativer oder funktioneller Diagnostik oder labormedizinischer Untersuchungen.
Die konsequente digitale und/oder automatisierte Anforderung auf Basis eines Diagnose- oder Behandlungsplans und die gleichzeitige digitale Rückmeldung etwaiger Befunde können die Geschwindigkeit von Kommunikationsprozessen erhöhen und zu einer Reduktion von Behandlungsfehlern führen. Insbesondere die elektronische Anforderung von Medikationen führt nachweislich zu einer Reduktion von Medikationsfehlern.
Fördertatbestand 7: Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV)
Ziel dieses Fördertatbestandes ist es, standortübergreifende Versorgungsstrukturen zu fördern, durch die Krankenhäuser ihr Leistungsangebot untereinander derart abstimmen, dass eine flächendeckende, bedarfsgerechte und möglichst spezialisierte stationäre Versorgung gewährleistet werden kann.
Fördertatbestand 8: Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV)
Ziel des Fördertatbestandes 8 ist es, online-basierte Versorgungsnachweis-/ (Betten-)systeme in Krankenhäusern zu fördern. Durch derartige Systeme kann ein detaillierter Krankenhaus-Versorgungsnachweis (Bettennachweis) in Echtzeit erbracht und Patientinnen und Patienten, insbesondere in Notfällen, gleichmäßig und bedarfsgerecht entsprechend den verfügbaren Kapazitäten der Krankenhäuser zugeordnet werden.
Fördertatbestand 9: informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV)
Förderfähig sind sowohl die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren sowie räumliche Maßnahmen, die Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten unterstützen, insbesondere im Rahmen von Operationen. Hierzu zählen roboterassistierte Behandlungs- und Operationssysteme, die die behandelnde Ärztin und den behandelnden Arzt bzw. Operateur bei dem Eingriff, beispielsweise bei laparoskopischen, minimalinvasiven oder offen-chirurgischen Eingriffen, unterstützen und somit zur Patientensicherheit beitragen. Förderfähig sind zudem die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um telemedizinische Netzwerkstrukturen aufzubauen und den Einsatz telemedizinischer Verfahren in der stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.
Fördertatbestand 10: IT-Sicherheit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV)
Ziel dieses Fördertatbestandes ist die Verbesserung der IT-bzw. Cybersicherheit in Krankenhäusern, die nicht zu den kritischen Infrastrukturen gehören sowie in Hochschulkliniken.
Cybersicherheit ist die notwendige Bedingung für die fortschreitende Digitalisierung in den Kliniken. Dies kann durch ein geeignetes Informationssicherheitsmanagementsystem nach ISO 27001 nativ oder BSI IT-Grundschutz gesteuert und überwacht sowie insbesondere durch die Umsetzung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandard (B3S) für die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus vollständig gewährleistet werden.
Fördertatbestand 11: Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV)
Die COVID-19-Pandemie hat eindringlich gezeigt, dass es zur Behandlung hochinfektiöser Patienten erforderlich ist, dass in ausreichendem Maße Kapazitäten an Ein-Bett-Zimmern in den Krankenhäusern zum Zweck der Isolation zur Verfügung stehen. In Patientenzimmern mit mehr als zwei Betten können die maßgeblichen Abstandsregeln nicht eingehalten werden, sodass es gilt, diese in Zwei- oder Einbettzimmer umzuwandeln, sofern das Vorhaben zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl an krankenhausplanerisch festgesetzten Betten führt.
Nachweispflicht nach § 25 KHSFV
In Hinblick auf die jährlichen Mitteilungspflichten des Freistaates Bayern gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 25 Abs. 1 KHSFV ist beim LfP jährlich bis zum 20. Januar ein Zwischenstandsbericht – die sogenannte Aprilmeldung – einzureichen (letztmalig im Jahr nach Abschluss des Vorhabens). Dieser Zwischenstandsbericht muss folgende Unterlagen enthalten:
- Angaben zum Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens:
Bei Abweichungen bzgl. des Beginns und/oder voraussichtlichen Endes des Vorhabens zu den im Antrag angegeben Daten ist eine entsprechende Begründung, weshalb das Vorhaben nicht im geplanten Zeitraum durchgeführt wird, beizufügen.
- Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förderrichtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung eingehalten wurden. Hierzu möchten wir Sie bitten, die Vorlage „Muster-Bestätigung des IT-Dienstleisters nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV“ zu verwenden. Sofern die Bestätigung der Einhaltung der Förderrichtlinien des BAS nicht gemäß den Vorgaben der Richtlinie durch einen IT-Dienstleister zu erbringen ist, ist die Einhaltung durch den Krankenhausträger zu bestätigen.
- Damit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel geprüft werden kann, sind die Antragsteller angehalten für alle Anträge, für die bereits Fördermittel bezogen wurden, eine Belegliste Bitte verwenden Sie die Vorlage „Belegliste KHZF_2024“.
- Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV sind auch die Kosten für den Zeitaufwand und die (Bürokratie-)kosten des Krankenhausträgers für die Antragstellung und Umsetzung der Vorhaben anzugeben. Es ist daher die Höhe des Erfüllungsaufwands des Antrags sowie eine entsprechende kurze Erläuterung, wie diese Kosten berechnet wurden, mitzuteilen. Wir bitten hierbei zu beachten, dass die Kosten des Erfüllungsaufwands nicht förderfähig sind.
Ergänzende Informationen finden Sie in den FAQ.
Änderungsanzeige im Rahmen des Nachweises nach § 25 KHSFV:
Das BAS wird durch die Länder im Rahmen der Nachweispflicht nach § 25 KHSFV über Änderungen der beantragten Projekte (dies betrifft auch Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags) informiert. Im Rahmen der Prüfung des Nachweises kann das BAS ggf. zu dem Entschluss kommen, dass die neue Maßnahme bzw. das neue Produkt nicht förderfähig ist und weitere Schritte einleiten.
Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Endempfänger
Die durch den Krankenhauszukunftsfonds bereitgestellten Fördermittel werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert. Voraussetzung der Refinanzierung ist, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Unter anderem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, standardisierte Kategorien von Daten zu erheben und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen. Dies soll der EU-Kommission eine Prüfung und Kontrolle der Mittelverwendung im Rahmen sog. audits ermöglichen. Im Falle einer Prüfungsankündigung müssen der EU-Kommission die entsprechenden Daten innerhalb von fünf Werktagen zur Verfügung gestellt werden.
Nach Artikel 22 Abs. 2 d) der ARF-Verordnung sind zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Fördermittel Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Endempfänger dieser Fördermittel zu erheben.
Daher sind die Antragsteller, die Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds erhalten haben, angehalten, die im folgenden aufgeführten Informationen spätestens bis zum 30.06.2024 per E-Mail an das Landesamt für Pflege zu übermitteln.
Bei Krankenhäusern in privater und freigemeinnütziger Trägerschaft müssen
- Vornamen(n),
- Nachname(n) und
- Geburtsdaten
des wirtschaftlichen Eigentümers Ihres Krankenhauses mitgeteilt werden. Zur Übermittlung dieser Daten verwenden Sie bitte folgendes Formular:
private Träger_wirtschaftlicher_Eigentümer_Krankenhaus.
Als wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der ARF-Verordnung ist die natürliche Person zu verstehen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht.
Sollten bis zum Abschluss Ihres Digitalisierungsvorhabens ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgen, möchten wir Sie darum bitten, uns die Daten des neuen wirtschaftlichen Eigentümers unaufgefordert mitzuteilen.
Bei Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft müssen
- Namen Ihrer Auftragnehmer,
- Handelsregisternummern Ihrer Auftragnehmer und
- Namen ggf. beauftragter Unterauftragnehmer
sowie
- Vornamen(n),
- Nachname(n) und
- Geburtsdaten
der wirtschaftlichen Eigentümer Ihrer Auftragnehmer mitgeteilt werden. Zur Übermittlung dieser Daten verwenden Sie bitte folgendes Formular:
öffentliche Träger_Auftragnehmer_Unterauftragnehmer
Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben für jeden Antrag (d.h. jedes Aktenzeichen) separat anzugeben sind.
Als wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der ARF-Verordnung ist die natürliche Person zu verstehen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht.
Sollten bis zum Abschluss Ihres Digitalisierungsvorhabens ein Wechsel der Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder der wirtschaftlichen Eigentümer Ihrer Auftragnehmer erfolgen, möchten wir Sie darum bitten, uns die aktualisierten Daten unaufgefordert mitzuteilen.
Informations- und Publizitätspflichten
In Ergänzung zu den bereits hierzu erfolgten Ausführungen in den Bewilligungsbescheiden ist der Krankenhausträger als Endempfänger der EU-Mittel verpflichtet, auf die Finanzierung durch die Union hinzuweisen und deren Sichtbarkeit zu gewährleisten.
Hierfür sind das Unionslogo und die Finanzierungserklärung „Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ zu verwenden. Beide Elemente sind im Download-Center für visuelle Elemente der Kommission unter folgendem Link verfügbar:
https://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/logos_downloadcenter/
Es ist den Antragstellern freigestellt, in welcher Form das Unionslogo und die Finanzierungserklärung öffentlichkeitswirksam verwendet werden müssen. Eine zielführende Möglichkeit hierfür wäre beispielsweise das Einbetten in die Krankenhaushomepage.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ab September 2023 zu festen Terminen; Auszahlungsanträge sind nicht mehr erforderlich. Die Auszahlung der Schlussrate, d.h. der bis zur Prüfung des Verwendungsnachweis einbehaltene Anteil von 10 % der bewilligten Förderung, erfolgt durch das LfP, ohne dass eine zusätzliche Anforderung durch die Antragsteller notwendig wäre.
Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Nachweis über die sachgemäße Verwendung der Fördermittel erforderlich. Der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel hat mit folgendem Formblatt zu erfolgen:
Darüber hinaus ist für Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV auch bei Einreichung des Schlussverwendungsnachweises ein Testat des berechtigten und zertifizierten IT-Dienstleisters erforderlich, dass die Vorgaben der Richtlinie bei der Umsetzung der Richtlinie eingehalten wurden. Sollte für Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7, 9 und 11 KHSFV ebenfalls ein IT-Dienstleister beauftragt worden sein, empfiehlt es sich hier gleichermaßen, ein solches Testat im Zusammenhang mit dem Schlussverwendungsnachweis einzureichen.
Wir empfehlen, diese Vorlage zu verwenden:
Abschlusszertifikat IT-Dienstleister
Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen:
- sachlicher Bericht (Kurzbeschreibung der Maßnahme einschl. Maßnahmenbeginn und –ende)
- tabellarische Aufzählung der erforderlichen Muss-Kriterien und detaillierte Beschreibung ihrer Umsetzung
- zahlenmäßiger Nachweis mit chronologischer Aufgliederung der förderfähigen Ausgaben und Einnahmen;
bitte verwenden Sie dazu diese Belegliste - beim Antragsteller entstandener Erfüllungsaufwand, einschließlich einer kurzen Erläuterung, wie die Höhe der Kosten berechnet wurde
Ergänzende Informationen finden Sie in den FAQ.
Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB ist die am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands zu beachten. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie auf die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge/ Konzessionen. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 gilt für Fördermittelempfänger mittelbar, sodass die dort festgelegten Sanktionen auch bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds zu beachten sind.
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind
- einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
- andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),
soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.
Nähere Informationen sind Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 sowie den Erläuterungen in Anlage 1 zu entnehmen.
Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte wird das in Anlage 2 beigefügte Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt. Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen. Sofern bereits Aufträge vergeben wurden, welche unter das oben aufgeführte Vertragserfüllungsverbot fallen, wird empfohlen, Kontakt mit dem Bayerischen Landesamt für Pflege aufzunehmen.
Bayerisches Landesamt für Pflege
Abteilung Förderverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621/9669-4910
krankenhauszukunftsfonds@lfp.bayern.de