Förderung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungsstrukturen im ländlichen Raum

Der Erhalt und die Stärkung einer qualitativ hochwertigen und wohnortnahen gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung im ländlichen Raum, die Sicherung und Weiterentwicklung der dazu notwendigen Infrastruktur und deren Voraussetzungen sind Ziel und Aufgabe der Bayerischen Staatsregierung. Kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum sind wichtiger Bestandteil dieser notwendigen Infrastruktur. Vielfach leisten aber auch größere Kliniken und Kliniken in Verdichtungsräumen in herausgehobener Weise einen maßgeblichen Beitrag zur notwendigen Versorgung des ländlichen Raums. Diese Krankenhäuser sollen deshalb als Teil der notwendigen Infrastruktur für eine wohnortnahe gesundheitliche und pflegerische Versorgung in Abhängigkeit von den regionalen Gegebenheiten möglichst erhalten oder – insbesondere kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum – vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen im Sinne von modernen, zukunftsfähigen und betriebswirtschaftlich tragfähigen Angebotsstrukturen für eine wohnortnahe Gesundheits- und Pflegeversorgung weiterentwickelt werden.

Empfänger von Zuwendungen nach der KleinK-FöR können nur Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sein, die im jeweiligen Vorjahr des Jahres der Antragstellung zum 1. Januar oder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Krankenhausplan des Freistaates Bayern als Plankrankenhäuser mit jeweils nicht mehr als 200 Betten (Planbetten) am jeweiligen Krankenhausstandort ausgewiesen sind. Die Anzahl der Planbetten mehrerer Krankenhausstandorte, die im Krankenhausplan als ein Krankenhaus im Rechtssinne zusammengefasst sind, wird nicht addiert.

Außerdem muss der Standort, für welchen Fördermittel beantragt werden, im jeweiligen Vorjahr des Jahres der Antragstellung zum 1. Januar oder zum Zeitpunkt der Antragstellung im allgemeinen ländlichen Raum oder im ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen gemäß Anhang 2 (Strukturkarte) des zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern liegen.

Bitte prüfen Sie anhand der Strukturkarte ob Ihr Standort diesen Voraussetzungen entspricht.

Empfänger von Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchst. a und b der KleinK-FöR und für vergleichbare Maßnahmen, die jeweils lediglich akutstationären Zwecken dienen, sowie von Zuwendungen nach Nr. 2.1 Sätzen 3 bis 9 der KleinK-FöR können auch Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V sein, die mehr als 200 Planbetten am jeweiligen Krankenhausstandort aufweisen und/oder im Verdichtungsraum liegen, wenn sie krankenhausplanerisch bestätigt in herausgehobener Weise eine maßgebliche Rolle bei der Versorgung des ländlichen Raums übernehmen.

Empfänger von Zuwendungen können daher sein:

  1. Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, welche der oben genannten Vorgaben entsprechen;
  2. Träger mehrerer Krankenhäuser, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1 für das Krankenhaus erfüllt sind, an dem oder für das die Fördermaßnahme durchgeführt wird;
  3. Träger der künftigen, nicht akutstationären Versorgungseinrichtung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger der künftigen Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhausträger getroffen hat und das Krankenhaus zuvor die Voraussetzungen der Nr. 1 entsprechend erfüllt hat.

Der Zuwendungsempfänger muss Maßnahmeträger sein. Soweit Maßnahmen im Rahmen von Kooperationen verschiedener Krankenhausträgern umgesetzt werden, ist ein Träger als Maßnahmeträger und Ansprechpartner zu bestimmen.

Als förderfähig gelten insbesondere:

  1. Investitionen in die Beschaffung von Anlagen zur Anpassung an geänderte Mindestvoraussetzungen für den Krankenhausbetrieb, insbesondere zur Anpassung an erforderliche Leistungsgruppen, deren Struktur- oder Qualitätsvoraussetzungen, Versorgungsstufen oder vergleichbare Kenn- und Zielgrößen.
  2. Bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zur Anpassung an geänderte Mindestvoraussetzungen für den Krankenhausbetrieb, insbesondere zur Anpassung an erforderliche Leistungsgruppen, deren Struktur- oder Qualitätsvoraussetzungen, Versorgungsstufen oder vergleichbare Kenn- und Zielgrößen,
  3. Investitionen in die Beschaffung von Anlagen zur Herstellung der Voraussetzungen für eine, auch sektorenübergreifende, Notfallversorgung oder eine andere zur, auch sektorenübergreifenden, Gesundheits- und Pflegeversorgung notwendige Anpassung,
  4. Investitionen in bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zur Herstellung der Voraussetzungen für eine, auch sektorenübergreifende, Notfallversorgung oder eine andere zur, auch sektorenübergreifenden, Gesundheits- und Pflegeversorgung notwendige Anpassung,
  5. Investitionen in die Beschaffung von Anlagen zu dessen im krankenhausplanerischen Interesse liegenden Umwandlung in eine Einrichtung zur künftigen Wahrnehmung von Aufgaben der sektorenübergreifenden Versorgung,
  6. Investitionen in bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zu dessen im krankenhausplanerischen Interesse liegenden Umwandlung in eine Einrichtung zur künftigen Wahrnehmung von Aufgaben der sektorenübergreifenden Versorgung.
  7. Erstellung eines Strukturgutachtens oder Umsetzungskonzepts für den jeweiligen Krankenhausstandort, etwa zur Vorbereitung von Maßnahmen nach den Nrn. 1-6 oder anderer strukturstärkender Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit vorgesehenen Kooperations- oder Fusionsbildungen. In den Untersuchungsraum sollen in der Regel sämtliche somatischen Kliniken im Versorgungsgebiet einbezogen werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er allen betroffenen Kliniken im Versorgungsgebiet eine Beteiligung am Strukturgutachten oder Umsetzungskonzept angeboten hat. In aller Regel müssen dabei Fragen der Bedarfsnotwendigkeit bei Verlagerung, Neuerrichtung und Wegfall medizinischer Angebote unter Einbeziehung auch telemedizinischer Aspekte erörtert und Analysen insbesondere zur Sicherstellung der stationären Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der sog. Tracer-Diagnosen, und der Erreichbarkeit der Geburtshilfe enthalten sein. Der Begutachtung sind die Leistungsgruppen gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) bzw. der auf Basis des KHVVG erlassenen Rechtsverordnungen mitsamt den jeweiligen Struktur- bzw. Qualitätsvoraussetzungen zugrunde zu legen.
  8. Ausarbeitung erforderlicher kommunikativer Maßnahmen von Kliniken zur Unterstützung im krankenhausplanerischen Interesse liegender Überlegungen und Entwicklungen; insbesondere Kommunikationskonzepte zur Umsetzung regional konsentierter Strukturüberlegungen, vor allem auf der Grundlage gutachterlicher Untersuchungen, Mediationskonzepte oder Mediationen mit dem Ziel der Konsentierung struktureller Überlegungen zur Anpassung der Krankenhauslandschaft innerhalb einer Versorgungsregion, Organisation und Durchführung von moderierten Veranstaltungen zur Umsetzung regionaler Dialoge oder zur Durchführung von Regionalkonferenzen, soweit es sich um für die Durchführung notwendige Kosten handelt.

Für die Erstellung eines Strukturgutachtens oder Umsetzungskonzepts kann die Bewilligungsbehörde eine Zuwendung auch bewilligen, nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers zum Zwecke der Sanierung gestellt oder ein solches eröffnet worden ist.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für eigenes Personal
  • eigene Verwaltungsausgaben
  • der Erwerb (einschließlich Grunderwerb) oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Betriebskosten

Investive Maßnahmen außerhalb des Bestandsgebäudes; Nr. 2.2 Satz 3 bleiben unberührt.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähig sind die für Vorhaben nach Nr. 1-7 anfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen und externe Dienstleistungen gem. nachfolgender Maßgaben:

  1. Soweit einschlägig, sind die Ausgaben für die entsprechenden Kostengruppen 300, 400 und 600 gemäß DIN 276 zuzüglich der Pauschale für Baunebenkosten gemäß Nr. 2 maßgeblich.
  2. Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit 23 Prozent der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 600 gemäß DIN 276 pauschaliert berücksichtigt.
Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege (LfP) unter Verwendung des Antragsformulars mit den dort genannten Unterlagen vollständig bis spätestens 30.06.2028 einzureichen.

Formulare für die Antragstellung

Der Antrag kann in elektronischer Form per Mail an kleinere-kliniken@lfp.bayern.de gestellt werden. Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwendungen aus dem Programm nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb Zuwendungsanträge unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden können.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Für Strukturgutachten und Umsetzungskonzepte, die in der Zeit vom 27. Februar 2024 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie begonnen wurden, und für Strukturgutachten und Umsetzungskonzepte von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 Satz 3 der KleinK-FöR der und Nr. 4.1 Satz 2 KleinK-FöR, die in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis zum 27. März 2025 begonnen wurden, ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO zugelassen. Mit der Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Förderrichtlinie zur Unterstützung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungsstrukturen im ländlichen Raum (Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser – KleinK-FöR) finden Sie hier.

Die veröffentlichten Änderungen vom 10.03.2025 zur Förderrichtlinie zur Unterstützung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungstrukturen im ländlichen Raum (Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser – KleinK-FöR) finden Sie hier.

Die veröffentlichten Änderungen vom 03.04.2025 zur Förderrichtlinie zur Unterstützung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungstrukturen im ländlichen Raum (Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser – KleinK-FöR) finden Sie hier.

Bayerisches Landesamt für Pflege
Abteilung Förderverfahren – Referat 41
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669- 2595
kleinere-kliniken@lfp.bayern.de