Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind Personen, die:
- Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 HebG besitzen,
- Ihren Beruf in Bayern ausüben,
- Freiberuflich tätig sind und
- Im beantragten Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr oder mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreuen.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert wird die verantwortliche Betreuung von Geburten in Bayern.
Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Jahr gewährt.
Der Zuwendungszeitraum ist ein Kalenderjahr. Bei einem späteren Beginn der Tätigkeit ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Hebamme mit dem Projekt begonnen hat (auch vorbereitende Tätigkeiten bzw. Anschaffungen).
Zuwendungsfähige Ausgaben
Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr beträgt insgesamt 1.500 Euro.
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit in der im Freistaat ausgeübten Geburtshilfe stehenden wiederkehrend anfallenden Ausgaben, die im beantragten Kalenderjahr anfallen. Folgende Ausgabengruppen können pauschal angesetzt werden:
- Beiträge an Versicherungen, die zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung anfallen
- Ausgaben für Dokumentation und Statistik
- Ausgaben für Qualitätsmanagement
- Ausgaben für Abrechnungsdienstleister
- Ausgaben für Mobilität (Öffentliche Verkehrsmittel, E-Bike, Kfz, Kfz-Versicherung, Steuer, Reparatur, usw.)
- Ausgaben für das Vorhalten und Wartung der Materialien
- Ausgaben für Büro- und Geschäftsbedarf
- Ausgaben für Räumlichkeiten (Miete, Geschäftsausstattung)
- Personalausgaben
- Fortbildungsausgaben
Hinweis:
Sofern Sie im beantragten Jahr bspw. die Niederlassungsprämie beantragt bzw. bewilligt bekommen haben, können solche Ausgaben, die bereits im Rahmen der Niederlassungsprämie angesetzt wurden, nicht auch über den Hebammenbonus gefördert werden.
Einzureichende Unterlagen
Sie müssen dem Antrag folgende Nachweise beifügen:
- eine Ablichtung der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder der Datenseite und Folgeseite 1 Ihres Reisepasses
- Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes in Kopie (z. B. Examen) Nachweis über eine freiberufliche, geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch:
- Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens gem. § 293 SGB V in Kopie oder
- Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 12 GDVG in Kopie (bei Wohnsitz außerhalb Bayerns immer notwendig)
- Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern für das Jahr, für das der Hebammenbonus beantragt wird, durch:
- Bescheid bzw. Bescheide in Kopie über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gem. § 134a SGB V oder
- Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen durch schriftlichen Behandlungsvertrag oder Abrechnung/Nachweis mit der GKV
ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung im Original
- Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen im Rahmen der Hebammenbonusgewährung im Original.
Einzureichende Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind folgende weitere Unterlagen einzureichen:
- eine „De-minimis“-Erklärung,
- eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
- ein Identitätsnachweis (Vorderseite des Personalausweises bzw. Datenseite des Reisepasses) in Kopie,
- ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 HebG in Kopie,
- ein Nachweis über eine freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch
- einen Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
- einen Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG),
- ein Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr durch
- einen Nachweis über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gemäß § 134a SGB V,
- einen Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen jeweils durch schriftlichen Behandlungsvertrag oder
- anonymisierte Abrechnungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung