Hilfen für die Versorgungsstrukturen im Freistaat Bayern
Auf dieser Webseite möchten wir Sie umfassend über die finanzielle Unterstützung der Versorgungsstrukturen im Freistaat Bayern informieren.
Der Freistaat Bayern stellt erhebliche finanzielle Mittel für folgende Hilfsmaßnahmen zur Verfügung:
Bayerische Härtefallhilfen
- Richtlinie zum Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur im Pflegebereich (HärtefallfondsPflegeR)
- Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an zugelassene Krankenhäuser in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds (HärtefallfondsKHR)
- Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds (HärtefallfondsRehaR)
Das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) mit dem Vollzug der Verfahren beauftragt.
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick zu den oben angeführten Liquiditätshilfen geben.
Grundlage der nachfolgenden Ausführungen sind die derzeit bekannten rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen.
Der Freistaat Bayern gewährt Finanzhilfen für ambulante Pflege- und Unterstützungsangebote in Bayern nach Maßgabe der sog. „HärtefallfondsPflege-Richtlinie“.
Die HärtefallfondsPflegeR im Wortlaut können Sie hier einsehen.
Warum wird gefördert?
Der Fortbestand der für die pflegerische Versorgung unentbehrlichen Angebote von ambulanten Leistungserbringern ist durch die im Jahr 2022 angefallenen Kostensteigerungen aufgrund der aktuellen Energiekrise, die für die Träger der Angebote weder vorhersehbar noch vertretbar sind, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt werden, direkt gefährdet. Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung bestehende wirtschaftliche Lücken abmildern und so die Gefahr abwenden, dass pflegerische Beratungs- und Versorgungsstrukturen ihren Betrieb aufgeben müssen. Um den längerfristigen Fortbestand der Einrichtungen zu sichern, leistet die Staatsregierung den Trägern dieser Angebote eine einmalige pauschalierte Ausgleichszahlung für diese energie- und inflationsbedingten Mehrbelastungen für den Hilfezeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022.
Wer wird gefördert?
Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind
- Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung mit bestehendem Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
- Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Abs. 1 SGB XI,
- Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“,
- Träger von Familienpflegestationen gemäß Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ und
- Leistungserbringer der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung gemäß §§ 39a, 39d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie §§ 37b, 132d SGB V.
Die Einrichtung muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betrieb befinden und der Tätigkeitsbereich überwiegend im Freistaat Bayern liegen.
Förderhöhe
In Betrieb befindliche ambulante Pflegeeinrichtungen mit bestehendem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erhalten pro zum Stichtag 30.10.2022 versorgter pflegebedürftiger Person einmalig 190 Euro.
Die Höhe der Leistung beträgt bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, für die der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden kann, je zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkanntem und durchgeführtem Angebot, einmalig 700 Euro.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei Fachstellen für pflegende Angehörige, je eigenständiger Fachstelle gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“, einmalig 850 Euro.
Bei Familienpflegestationen, je eigenständiger Station gemäß Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“, beträgt die Höhe der Ausgleichszahlung einmalig 1 000 Euro.
Für Leistungserbringer der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung gemäß §§ 39a, 39d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie §§ 37b, 132d SGB V beträgt die Leistung einmalig 2 200 Euro.
Für Träger, die zum Stichtag 30. Oktober 2022 mehr als eine Einrichtung, ein Angebot oder eine Leistung nach den Nrn. 4.2 oder 4.3 betreiben oder erbringen, können die Einmalzahlungen kumuliert werden.
Verbot der Überkompensation und Doppelförderung
Die Gewährung der Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahme des Bundes ohne die Gewähr der Härtefallhilfen für die betreffenden Angebote ein Härtefall eintreten würde. Dieser liegt vor, weil ein längerfristiger Fortbestand der Angebote gefährdet ist oder der Weiterbetrieb nur eingeschränkt möglich wäre, wenn die Sachkosten des Hilfezeitraums die Sachkosten des Vergleichszeitraums (1. Januar bis 31. Dezember 2021) übersteigen und diese Steigerung nicht durch Vergütungserhöhungen oder anderweitige (staatliche) Unterstützung ausgeglichen wurde.
Geeignete Unterlagen (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten.
FAQs
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse haertefall-pflege@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Der Freistaat Bayern gewährt zugelassenen Krankenhäusern in Bayern – mit Ausnahme von Universitätsklinika und Tageskliniken – eine Finanzhilfe auf Grund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten nach Maßgabe der sog. „HärtefallfondsKH-Richtlinie“.
Die HärtefallfondsKHR im Wortlaut können Sie hier einsehen.
Warum wird gefördert?
Krankenhäuser müssen im Jahr 2023 massive Kostensteigerungen aufgrund der derzeitigen Energiekriese im gesamten Sachkostenbereich verkraften. Über die vorgesehenen Bundeshilfen profitieren zugelassene Krankenhäuser von der Gas- u. Strompreisbremse für Industriegroßkunden und erhalten zudem über eine Härtefallregelung gem. § 26f KHG weitere Gas-, Strom- u. Fernwärmemehrkosten ausgeglichen. Die stark gestiegenen ungedeckten Sachkosten der Krankenhäuser sind von den Maßnahmen des Bundes bis auf die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen nach § 26f KHG nicht erfasst. Durch ein aus Landesmitteln finanziertes Hilfsprogramm sollen Krankenhäuser in Ergänzung zu den Maßnahmen des Bundes ungedeckte Sachkosten des Jahres 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 ausgeglichen bekommen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle nach § 108 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Freistaat Bayern. Ebenfalls antragsberechtigt sind Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen mit Standort im Freistaat Bayern, soweit die gesetzliche Unfallversicherung für diesen Bereich die Kosten trägt.
Nicht antragsberechtigt sind Universitätsklinika und Tageskliniken.
Die Leistung kann nur beantragt werden, wenn dem Antragsteller tatsächlich Mehrkosten im ungedeckten Sachkostenbereich im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 entstanden sind, welche nicht durch andere Leistungen gedeckt sind.
Darüber hinaus muss der Antragsteller die Daten zu den Betten- und Intensivbettenzahlen gem. § 26f Abs. 2 KHG, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG fristgerecht übermittelt haben oder die Anzahl der auf die akutstationäre Versorgung entfallenden Betten und Intensivbetten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gem. § 26f Abs. 2 KHG fristgerecht bis zum 10.01.2023 übermittelt haben.
Förderhöhe
Für die Ermittlung der Höhe der Leistung nach § 26f Abs. 2 KHG haben die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen die Anzahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung entfallenden Betten und Intensivbetten an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gem. § 26f Abs. 2 KHG übermittelt. Diese Anzahl und die Summe der nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG zum 31.03.2022 durch die Datenstelle jeweils übermittelte Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der begünstigten Krankenhäuser sind Grundlage für die Errechnung der Höhe der Leistung nach der HärtefallfondsKHR. Die leistungsberechtigten Krankenhäuser erhalten je nach oben angeführten gemeldetem Bett und Intensivbett einen einmaligen Betrag i.H.v. 1.615,00 EUR zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021.
EU-Beihilferecht und BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022
Die Leistung nach der HärtefallfondsKHR wird nach Maßgabe der sog. BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt.
Danach darf der Betrag, der einem Unternehmen gewährt wird, den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Dabei sind bei den Beträgen jeweils die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
Die Höchstgrenze von 2 Mio. EUR gilt pro Unternehmen. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter das Unternehmen können beispielsweise neben den Krankenhäusern auch Reha-Einrichtungen, Kindertagesstätten, Heilpädagogische Tagesstätten etc. fallen, die zum Unternehmen, dem der Antragsteller angehört, gehören. BKR-Kleinbeihilfen, welche das Unternehmen, dem der Antragsteller angehört, in anderen Bundesländern oder vom Bund, von Kommunen, Landkreisen und sonstigen öffentlichen oder staatlichen Institutionen bezogen oder beantragt hat, sind ebenfalls bei der 2 Mio. EUR Unternehmensgrenze zu berücksichtigen.
Es gilt daher bei der Antragstellung insbesondere zu beachten, ob das Unternehmen, zu welchem der Antragsteller gehört, bereits anderweitige BKR-Kleinbeihilfen beantragt oder erhalten hat. Zudem gilt zu beachten, ob andere berechtigte Krankenhäuser, die zum selben Unternehmen gehören wie der Antragsteller, ebenfalls eine Leistung nach der HärtefallfondsKHR beantragt oder erhalten haben. Diese Leistungen sind ebenfalls BKR-Kleinbeihilfen und entsprechend bei der 2 Mio. EUR Grenze des Unternehmens zu berücksichtigen.
In der Regel erfolgt bei jeder beihilferelevanten Leistung, welche durch die öffentliche Hand gewährt wird, eine Mitteilung zur Grundlage der gewährten Beihilfe. Demnach dürfe dem Unternehmen in der Regel bekannt sein, welche Art der Beihilfe bezogen wurde und ob es sich diese auf die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 stützt.
Bitte beachten Sie hierzu auch das unten angeführte Schreiben des StMGP vom 03.04.2023 (GZ: G21f-K9000-2023/237-1) sowie das ebenfalls unten angeführte Schreiben „Erläuterungen zum Unternehmensbegriff“.
Verbot der Überkompensation und Doppelförderung
Durch die Gewährung einer Leistung nach der HärtefallfondsKHR darf für den Antragsteller keine Überkompensation und keine Doppelförderung vorliegen.
Eine Überkompensation bzw. eine Doppelförderung liegen insbesondere dann vor, wenn entstandene Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten, für welche Leistungen nach der HärtefallfondsKHR bezogen wurden, durch andere Leistungen mit demselben Zweck abgedeckt sind; vor allem sind hierbei Leistungen nach § 26f Abs. 2 KHG und andere vergleichbare Bundesleistungen (u.a. der von Seiten des Bundes geplante § 26f Abs. 2a KHG), Landesleistungen oder Leistungen der Kommunen sowie der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für die Jahre 2022 und 2023 bei den entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen.
Der Antragsteller muss daher bis spätestens 30.09.2024 Wirtschaftsprüfertestate mit einem Nachweis der ihm entstandenen Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021, die nicht durch entsprechende Bundesleistungen, das gesetzliche Vergütungssystem (nachlaufende Anpassungen des Landesbasisfallwertes an die Kostensteigerungen) oder andere Leistungen mit demselben Zweck abgedeckt wurden, vorlegen. In diesen Testaten sind auch kumulierende Leistungen nach § 4 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 darzustellen.
Bitte beachten Sie hierzu auch das unten angeführte Schreiben des StMGP vom 03.04.2023 (GZ: G21f-K9000-2023/237-1).
Allgemeines
Bitte beachten Sie auch das nachfolgende Informationsschreiben des StMGP vom 03.04.2023 (GZ: G21f-K9000-2023/237-1) zur BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 und zum Verbot der Überkompensation und Doppelförderung:
Informationsschreiben vom 03.04.2023
Bitte beachten Sie zudem das nachfolgende Erläuterungsschreiben zum Unternehmensbegriff:
Erläuterungsschreiben zum Unternehmensbegriff
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse haertefall-kh@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Der Freistaat Bayern gewährt stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Bayern eine Finanzhilfe auf Grund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten nach Maßgabe der sog. „HärtefallfondsReha-Richtlinie“.
Die HärtefallfondsRehaR im Wortlaut können Sie hier einsehen.
Warum wird gefördert?
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen im Jahr 2023 weiterhin massive Kostensteigerungen aufgrund der derzeitigen Energiekriese im gesamten Sachkostenbereich verkraften. Der drastische und anhaltende Anstieg der weiteren Sachkosten stellt eine große Belastung für diese Einrichtungen dar. Die Kostensteigerungen sind wesentlich durch die höheren Produktionskosten bedingt und insofern als mittelbare Energiekosten zu werten. Diese Belastung kann nicht in vollem Umfang refinanziert werden, da sich Bundeshilfen in diesem Bereich nur auf das Jahr 2022 beziehen und mögliche Erlössteigerungen aus den bevorstehenden Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen weder rechtzeitig zum 01.01.2023 zum Tragen kommen noch absehbar diese Kostensteigerungen vollständig kompensieren werden.
Die in den Zuständigkeitsbereich des StMGP fallenden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten daher nach Maßgabe der HärtefallfondsRehaR einen pauschalen Ausgleich für diese energie- und inflationsbedingten Mehrbelastungen im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021, die nicht oder nur zum Teil durch Hilfen des Bundes, der Länder oder der Kommunen abgedeckt werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle in den Zuständigkeitsbereich des StMGP fallenden stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V, die Leistungen aufgrund eines Versorgungsvertrages nach §§ 111, 111a SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen erbringen. Die Einrichtung muss sich in Bayern in Betrieb befinden, bereits am 31.12.2021 in Betrieb befunden und in die Krankenhausstatistik Eingang gefunden haben.
Die Leistung kann nur beantragt werden, wenn für den Antragsteller ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein solcher wird angenommen, wenn die Sachkosten im Jahr 2023 energiebedingt mindestens 110 % der entsprechenden Kosten des Vergleichszeitraumes 2021 betragen und diese nicht anderweitig abgedeckt werden. Ausgleichsfähig sind die energie- und inflationsbedingten Mehrkosten für Sachkosten. Sachkosten i.S.d. HärtefallfondsReha-Richtlinie sind insbesondere Material- u. vergleichbare Aufwendungen einschließlich solche für Brennstoffe; letztere nur soweit sie nicht unter das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz fallen. Hierzu zählen jedoch nicht einmalige Investitionen, wie beispielsweise die Anschaffung einer Wärmepumpe oder ähnliche Posten, denen kein Vergleichsposten im Jahr 2021 gegenübersteht.
Förderhöhe
Die Ermittlung der Leistungshöhe erfolgt anhand der Anzahl der auf die Versorgung der stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen entfallenden Betten in Bayern gem. §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 Satz 1 Nr. 3 Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) zum Stichtag 31.12.2021. Die Antragsteller erhalten pro danach gemeldeten und im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 Satz 1 Nr. 3 KHStatV meldefähigen Bett einen einmaligen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Jahr 2023. Dies wird auf Seite 2 des Antragsformulars abgefragt. Dort ist in einer Tabelle die Bettenzahl der antragstellenden Einrichtung anzugeben. Hierbei wird zwischen der Anzahl der gemeldeten Betten zum 31.12.2021 und der Anzahl der Betten, die gefördert werden sollen, unterschieden. Die Zahl der gemeldeten Betten stellt die Zahl der Betten dar, für die eine Förderung beantragt werden kann. Sofern für Sie aber eine teilweise Überkompensation mit möglicher Rückzahlungsfolge absehbar ist, kann an dieser Stelle eine Förderung unter Angabe einer entsprechend geringeren Bettenanzahl beantragt werden.
EU-Beihilferecht und BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022
Die Leistung nach der HärtefallfondsReha-Richtlinie wird nach Maßgabe der sog. BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt.
Danach darf der Betrag, der einem Unternehmen gewährt wird, den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Dabei sind bei den Beträgen jeweils die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
Die Höchstgrenze von 2 Mio. EUR gilt pro Unternehmen. Ein Unternehmen ist jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Darunter können beispielsweise auch Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Kindertagesstätten etc. fallen, die zum Unternehmen des Antragstellers gehören. BKR-Kleinbeihilfen, welche das Unternehmen des Antragstellers in anderen Bundesländern oder vom Bund, von Kommunen, Landkreisen und sonstigen öffentlichen oder staatlichen Institutionen bezogen oder beantragt hat, sind ebenfalls bei der 2 Mio. EUR Unternehmensgrenze zu berücksichtigen.
Es gilt daher bei der Antragstellung insbesondere zu beachten, ob das Unternehmen, zu welchem der Antragsteller gehört, bereits anderweitige BKR-Kleinbeihilfen beantragt oder erhalten hat.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 03.04.2023 und vom 21.04.2023 sowie das Schreiben „Erläuterungen zum Unternehmensbegriff“.
Informationsschreiben vom 03.04.2023
Informationsschreiben vom 21.04.2023
Erläuterungsschreiben zum Unternehmensbegriff
Verbot der Überkompensation und Doppelförderung
Durch die Gewährung einer Leistung nach der HärtefallfondsReha-Richtlinie darf für den Antragsteller keine Überkompensation und keine Doppelförderung vorliegen.
Mehrkosten bei den Sachkosten, für welche eine Leistung nach der HärtefallfondsReha-Richtlinie bezogen wird, sind vorrangig durch andere Leistungen (Hilfen des Bundes, des Landes, der Kommunen, Vergütung der Kostenträger etc.) abzudecken.
Der Antragsteller muss daher bis spätestens 30.06.2024 prüfbare Testate vorlegen und den Nachweis erbringen, dass die entstandenen Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten nicht bereits durch entsprechende andere Leistungen und das gesetzliche Vergütungssystem abgedeckt worden sind.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 03.04.2023 und vom 21.04.2023.
Informationsschreiben vom 03.04.2023
Informationsschreiben vom 21.04.2023
Rückforderung
Die Leistung ist zurückzuzahlen, wenn der Leistungsgrund entfallen ist oder der Begünstigte diese unberechtigt erlangt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entstandene Mehrkosten bei den Sachkosten, für welche eine Leistung nach dieser Richtlinie bezogen wurde, durch andere Leistungen (Hilfen des Bundes, des Landes, der Kommunen, Vergütung der Kostenträger etc.) abgedeckt sind oder wenn sich im Nachgang eine falsche Übermittlung der Bettenanzahl nach Nr. 3 Satz 1 Buchst. b HärtefallfondsRehaR oder falsche Angaben zu EU-Beihilfe-TCF-relevanten Leistungen und eine daraus resultierende falsche Berechnung der dem Begünstigten zustehenden Höhe der Leistung nach Nr. 4 herausstellt.
Der zurückzuzahlende Betrag ist gemäß Art. 49a Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
Hierfür muss der Begünstigte bis spätestens 30.06.2024 Testate eines Angehörigen der steuer-, rechtsberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe mit einem Nachweis der dem Begünstigten entstandenen Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten, die nicht durch entsprechende Bundesleistungen und das gesetzliche Vergütungssystem abgedeckt wurden, vorlegen.
Allgemeines
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse haertefall-reha@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Kontakt
Die Hotline-Nummer 09621 9669-4848 ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr besetzt.