Angebote zur Unterstützung im Alltag – Anerkennung, Registrierung, Förderung
Ziel und Aufgabe der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist es, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu erhalten, pflegende An- und Zugehörige zu entlasten und zu verhindern, dass diese durch die zeitintensive und aufwendige Pflege selbst erkranken. Den Betroffenen wird durch die häusliche Pflege ein möglichst langes Verbleiben in den eigenen vier Wänden ermöglicht. Angebote zur Unterstützung im Alltag können nach Landesrecht anerkannt und unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Anerkennung
Angebote zur Unterstützung im Alltag, die die Pflegebedürftigen über den monatlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen möchten, benötigen eine Anerkennung nach Landesrecht. Die Anerkennung garantiert den Pflegebedürftigen die hohe und konstante Qualität der Angebote. Um die Kontaktaufnahme zwischen Betroffenen und Trägern zu vereinfachen, werden die Adressen der in Bayern anerkannten Angebote auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, des Bayerischen Landesamts für Pflege, der Fachstellen für Demenz und Pflege sowie der Pflegekassen veröffentlicht.
Der Antrag auf Anerkennung kann jederzeit beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Für folgende Angebote kann die Anerkennung beantragt werden: Betreuungsgruppe, ehrenamtlicher Helferkreis, qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter.
Das Anerkennungsverfahren richtet sich an eine Vielfalt an Leistungserbringern bzw. Trägern. So können Angebote zur Unterstützung im Alltag beispielsweise von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den ihnen angeschlossenen Organisationen, von ambulanten Diensten, Nachbarschaftshilfen, Vereinen, privaten Anbietern oder Einzelpersonen erbracht werden.
Nähere Informationen zu den einzelnen Angebotsformen finden Sie hier.
Registrierung und Anerkennung von Einzelpersonen
Seit Januar 2021 ist die Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch Einzelpersonen unter bestimmten Qualitätsgesichtspunkten möglich. Damit sollen sowohl die bestehenden und gut funktionierenden Strukturen erhalten bleiben als auch neue, sehr niedrigschwellige Möglichkeiten für ehren- und hauptamtliche Einzelhelferinnen und Einzelhelfer geschaffen werden. Die Anerkennung, bzw. Registrierung von Einzelpersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen und für selbstständig tätige Einzelpersonen möglich.
Selbstständig tätige Einzelpersonen
Für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig. Die rechtlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren bilden § 80, § 81 und § 82 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) i.V.m. Nr. 1.3.2 der Hinweise zum Vollzug der AVSG.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit:
- Es handelt sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen.
- Die Einzelperson ist eine geeignete Fachkraft
- Alle Voraussetzungen gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AVSG sind erfüllt.
Zuständige Stelle: Bayerisches Landesamt für Pflege
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wenden sich für eine Registrierung an die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird. Mit der Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt.
Voraussetzungen für die Registrierung von ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen:
- Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
- Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
- Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung von acht Unterrichtseinheiten absolviert.
- Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
- Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement. Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Unterstützung einer Person mit Pflegebedarf kann nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein.
- Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.
Zuständige Stellen: Regionale Fachstelle für Demenz und Pflege Ihres Regierungsbezirks