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Anerkennung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Bayern
Sie haben eine Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson aus dem Ausland und möchten in Bayern arbeiten? Dann müssen wir Ihre Qualifikation überprüfen. Denn die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren liegt ab 01.07.2023 am Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP). Für das Verfahren gibt es verschiedene Voraussetzungen. Der Ablauf des Verfahrens folgt einer bestimmten Struktur. Bei dem Verfahren gibt es zwei mögliche Ergebnisse: Entweder wird Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt oder Sie müssen eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Das Verfahren ist mit Kosten verbunden. In unseren FAQ beantworten wir Ihre Fragen. Die Dokumente zur Antragstellung und weiterführenden Links zum Verfahren und Beratungsangebote, sowie die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Folgenden. Kontaktieren Sie uns gerne bei weiteren Fragen.
Übergangsfrist für Bescheide nach altem Recht (Krankenpflegegesetz / Altenpflegegesetz):
Antragstellende mit einem Bescheid einer Bezirksregierung nach den alten Rechtsgrundlagen des Krankenpflege- oder Altenpflegegesetzes können eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung / Eignungsprüfung / Anpassungslehrgang) grundsätzlich auch nach dem 31.12.2024 absolvieren und die entsprechende Erlaubnisurkunde erhalten. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 66a Pflegeberufegesetz. Um möglichst zeitnah die Anerkennung und Erlaubnisurkunde zu erhalten, wird den Antragstellenden dennoch dringend empfohlen, noch ausstehende Unterlagen so zügig wie möglich einzureichen und die jeweilige Anpassungsmaßnahme zu absolvieren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksregierung.
Aktuelle Information zu Übersetzungen von Dokumenten aus Drittstaaten:
Ab sofort ist für Abschlussdiplome und Berufslizenzen aus Drittstaaten in den Originalsprachen Englisch, Spanisch, Französisch und Portugiesisch in der Regel keine Vorlage von deutschen Übersetzungen mehr nötig.
Bitte beachten Sie, dass dies ausschließlich für die oben genannten Dokumente (Diplom / Abschlusszeugnis / Abschlussurkunde sowie Berufslizenz / Berufsausweis / Registrierungsnachweis) und für die oben genannten Sprachen gilt. Für alle weiteren Dokumente und Sprachen ist weiterhin eine deutsche Übersetzung nötig.
Unsere Merkblätter werden zeitnah überarbeitet.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren:
Pflegefachkräfte können den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nicht stellen. Das kann nur der Arbeitgeber. Er muss den Antrag bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) stellen. Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellt die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.
Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier und auf der Seite der ZSEF.
Anerkennung als Pflegefachhelfer:
Sie haben eine einjährige Ausbildung in der Pflege absolviert und möchten als Pflegefachhelfer/-in in Bayern anerkannt werden? Dann stellen Sie bitte den Antrag bei der Regierung von Oberfranken.
Anerkennung (Fach-)Weiterbildung aus dem Ausland:
Bei Fragen zur Anerkennung einer Fachweiterbildung, die Sie im Ausland absolviert haben, wenden Sie sich an die Bayerische Krankenhausgesellschaft.
Die E-Mail Adresse lautet: per@bkg-online.de
Anerkennung einer Weiterbildung/eines Studiums im Bereich der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung oder Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung (Gleichstellung der Qualifikation nach AVPfleWoqG §§55,57 oder §58):
Die zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB). Hier können Sie online einen Antrag für das Anerkennungsverfahren stellen:
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