FAQ Pflegefachhelfer2024-12-20T12:21:03+01:00
Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachhelfer/-in im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen?2024-12-23T09:51:47+01:00

Sie können Ihren Antrag ab dem 01.01.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.01.2025 war die Bezirksregierung Oberfranken zuständig.

Ich habe zwei komplette Ausbildungen als Pflegefachhelfer/-in in der Altenpflege und der Krankenpflege. Kann ich eine Anerkennung für beide Berufe bekommen?2024-12-23T09:30:19+01:00

Theoretisch sind zwei Verfahren möglich.

Sie müssen für jeden Beruf einen extra Antrag auf Anerkennung stellen.

Ich habe nach dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2024-12-20T11:18:06+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet dann Ihren neuen Antrag.

Geben Sie bei Ihrem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 in Bayern, bei der Regierung von Oberfranken, gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2024-12-23T09:56:03+01:00

Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.

Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Meinen Antrag habe ich vor dem 01.01.2025 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Mir liegt noch kein Feststellungsbescheid vor. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2024-12-20T11:17:35+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Ich habe vor dem 01.01.2025 einen Antrag auf Anerkennung bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2024-12-20T11:17:21+01:00

Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.

Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.

Wo kann ich in Bayern einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2024-12-20T11:17:03+01:00

Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.

https://www.lfp.bayern.de/anerkennung/

Ich habe eine ausländische Qualifikation als Pflegefachkraft. Kann ich eine Anerkennung als Pflegefachhelfer UND als Pflegefachkraft beantragen?2024-12-20T11:16:44+01:00

Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.

Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.

Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann?2024-12-20T09:45:22+01:00

Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:

  • Sie wollen in Bayern arbeiten.
  • Sie haben im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben und
  • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2024-12-20T09:56:17+01:00

Ja.

Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen.

Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich sein.

Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?2024-12-20T09:55:39+01:00

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen.

Ausreichende Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit in einer Pflege-Einrichtung.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in stellen?2024-12-20T10:09:10+01:00

Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Wie kann ich einen Antrag stellen?2024-12-23T09:38:51+01:00

Gerne können Sie Ihren Antrag online stellen und Ihre Unterlagen direkt hochladen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Eine Antragstellung per E-Mail oder per Post ist nicht nötig, aber möglich.

E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de

Adresse:
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2024-12-20T11:15:05+01:00

Ja.

Gerne können Sie dafür unseren Online-Antrag nutzen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Kann ich meine Vollmacht auch mit meiner digitalen Unterschrift elektronisch unterschreiben?2024-12-20T11:14:47+01:00

Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen?2024-12-20T11:14:35+01:00

Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Sie haben. Wir kontaktieren Sie.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2024-12-23T09:39:41+01:00

Innerhalb von einem Monat nach Antragstellung bekommen Sie von uns eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, ob die Dokumente vollständig sind.

Wir informieren Sie so schnell wie möglich über die nächsten Schritte.

Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie lange dauert mein Verfahren?2024-12-20T11:14:05+01:00

Das ist im Einzelfall unterschiedlich.

Die Bearbeitungsdauer hängt beispielsweise davon ab, ob Ihre Dokumente bei Antragstellung vollständig waren.

Die gesetzliche Frist ist drei Monate: Wir müssen Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung unsere Entscheidung mitteilen. Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn Ihre Dokumente vollständig bei uns vorliegen. Solange noch Dokumente fehlen, läuft die Frist nicht.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2024-12-20T11:13:43+01:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.

Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:

  • Namensänderung
  • Adressänderung (auch bei Einreise nach Deutschland)
Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2024-12-20T10:20:27+01:00

Ja.

Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2024-12-23T12:51:46+01:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen.

Nennen Sie Ihre Vorgangsnummer. Diese finden Sie auf Ihrer Eingangsbestätigung und in unseren Schreiben.

Sie können die Nachricht per E-Mail schicken.

Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.

Beachten Sie den Kostenhinweis: Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?

Gibt es wie bei dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (nach § 81 AufenthG) für Pflege-Fachkräfte auch ein beschleunigtes Verfahren für die Anerkennung von Pflegefachhelfern/-innen?2024-12-20T10:22:12+01:00

Nein.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag?2024-12-23T09:45:26+01:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir brauchen Ihre Dokumente digital (z.B. jpg, PDF) und in Farbe.

Bitte beachten Sie:
Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Was bedeutet „lückenloser Lebenslauf“ und warum ist das wichtig?2024-12-20T10:24:48+01:00

Bitte lesen unser Merkblatt.

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt.

Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können.

Legen Sie jedem Zeitabschnitt Ihrer Berufserfahrung und Ihrer Weiterbildungen einen schriftlichen Nachweis bei.

Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.

Geben Sie Zeitabschnitte wie folgt an (Monat und Jahr); Beispiel: 09/2001 – 07/2004

Nennen Sie auch Zeitabschnitte ohne berufliche Tätigkeit und Bildungsphase. Gemeint sind Zeitabschnitte, in denen Sie nicht gearbeitet haben und nicht in Ausbildung oder Studium waren.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2024-12-20T10:26:05+01:00

Ja.

Ob eine Prüfung erfolgen kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument).

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen in diesem Abschnitt.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2024-12-20T10:27:32+01:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form (siehe Merkblatt) vorhanden sind.

Wir können Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in dann nicht überprüfen.

Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht.

Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente. Andernfalls müssen wir Ihren Antrag ablehnen und für Sie entstehen Kosten.

Ich kann die geforderten Dokumente nicht nachreichen. Was kann ich tun?2024-12-20T10:28:51+01:00

Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr eigenes Verschulden (z.B. Krieg, Flucht, Zerstörung, Schließung der damaligen Berufsschule) nicht einreichen können, informieren Sie uns bitte schriftlich. Wir informieren Sie über die weiteren Schritte.

Ich habe keine Übersicht über die Stunden meiner Unterrichtsfächer. Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credit Points/Units. Was kann ich tun?2024-12-23T12:49:16+01:00

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:

Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden

Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangverwaltung Ihrer Universität

Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können.

Wir bearbeiten Ihren Antrag dann anhand der vorliegenden Dokumente weiter.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2024-12-20T11:12:44+01:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post. Ausnahme: wir fordern Sie dazu ausdrücklich auf.

Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar. Laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch.

Schicken Sie uns Farbkopien oder Scans / Fotos, wenn wir Dokumente von Ihnen nachgefordert haben.

Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2024-12-23T12:19:34+01:00

Ja.

Bestimmte Dokumente in Ihrem Antrag müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Welche Dokumente benötigen Übersetzer?2024-12-20T10:39:58+01:00

Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2024-12-23T09:48:30+01:00

Wichtig für Übersetzungen:

  • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
  • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
    Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
    Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich.
  • Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt http://www.justiz-dolmetscher.de sind.
In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen?2024-12-23T09:50:51+01:00

Es müssen grundsätzlich keine Papier-Dokumente im Original eingereicht werden.

Meistens sind Handyfotos / Scans in Farbe / Farbkopien ausreichend.

Nur wenn wir Sie ausdrücklich dazu auffordern, müssen Sie Dokumente im Original vorlegen.

Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblätter Antragsunterlagen und Übersetzungen.

Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2024-12-20T11:12:06+01:00

Nein.

Sie brauchen keine Beglaubigung durch eine deutsche Behörde.

Was ist ein reglementierter Beruf?2024-12-20T10:47:30+01:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.

In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert) erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Ist Pflegefachhelfer/-in ein reglementierter Beruf?2024-12-20T10:48:15+01:00

Nein.

In Bayern ist der Beruf Pflegefachhelfer/-in nicht reglementiert.

Für nicht reglementierte Berufe gibt es keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung.

Kann ich ohne Anerkennung in Bayern als Pflegefachhelfer/-in arbeiten?2024-12-20T10:48:50+01:00

Ja.

Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können ohne Anerkennung in nicht reglementierten Berufen arbeiten.

Darf ich mich ohne Anerkennung in Bayern Pflegefachhelfer/-in nennen?2024-12-20T11:11:38+01:00

Nein.

Sie dürfen sich in Bayern nur dann als “Pflegefachhelfer/-in (Altenpflege)” bzw. “Pflegefachhelfer/-in (Krankenpflege)” bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Was bedeutet Prüfung auf Gleichwertigkeit?2024-12-20T10:49:54+01:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.

Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der bayerischen Berufsqualifikation gibt.

Was bedeutet volle Anerkennung?2024-12-20T10:50:44+01:00

Volle Anerkennung bedeutet: Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit den bayerischen Anforderungen rechtlich gleichwertig.

Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede.

Was sind wesentliche Unterschiede?2024-12-20T10:51:15+01:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege die Berufsqualifikationen.

Wenn es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und den bayerischen Berufsqualifikationen für Pflegefachhelfer/-innen gibt, dann spricht man von wesentlichen Unterschieden.

Diese Unterschiede können zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten auftreten.

Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Feststellungsbescheid.

Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2024-12-20T10:51:55+01:00

Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.

Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.

Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.

Was kann ich nach Ablehnung meines Antrags tun?2024-12-20T10:52:32+01:00

Im Ablehnungsbescheid erklären wir Ihnen die Gründe der Ablehnung und Ihre Möglichkeiten.

Je nach Grund können Sie einen neuen Antrag stellen.

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern?2024-12-20T10:53:05+01:00

Nein. Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland hat keine Auswirkung auf das Anerkennungsverfahren in Bayern. Der Grund hierfür ist: Jedes Bundesland regelt die Ausbildung eigenständig. In Bayern vergleicht das LfP Ihre ausländische Qualifikation mit der bayerischen Pflegehelfer-Ausbildung.

Erhalte ich eine Urkunde oder ein Diplom bei Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in?2024-12-20T10:53:39+01:00

Nein.

Der Bescheid über die Gleichwertigkeit ist Ihr Nachweis über die Anerkennung.

Eigentlich wollte ich eine Anerkennung als Pflegefachkraft. Diese habe ich nicht erhalten. Entspricht das automatisch der Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in?2024-12-20T11:07:23+01:00

Nein.

Die Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in muss gesondert beantragt werden.

Kann eine andere Person den Antrag für mich stellen?2024-12-23T08:32:47+01:00

Die Person braucht von Ihnen eine Vollmacht zur Antragstellung.

Klicken Sie auf den Link. Dort finden Sie unser Formular Vollmacht.

Was bedeutet es, wenn das LfP meinen Antrag ablehnt?2024-12-23T08:43:35+01:00

Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.

Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.

Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.

Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2024-12-23T08:48:04+01:00

Das Verfahren kostet 40-70 Euro.

Welche weiteren Kosten gibt es?2024-12-20T11:29:07+01:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2024-12-20T11:29:43+01:00

Sie können Ihren Antrag kostenfrei zurücknehmen, bis wir einen Bescheid erstellt haben.

Entstehen mir auch bei Ablehnung meines Antrags Kosten?2024-12-20T11:30:22+01:00

Ja. Die Kosten betragen 40-70 Euro.

Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2024-12-23T08:50:36+01:00

Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:

  • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
  • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.ec.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten.
  • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Die Möglichkeit gibt es nur, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.

Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:

  • Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren 100 € bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module7514)
Wann benötige ich eine Kostenübernahme-Erklärung?2024-12-23T08:52:37+01:00

Wenn Sie nicht in Deutschland und nicht in EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahme-Erklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.

In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Anerkennungsverfahren?2023-07-25T11:57:03+02:00
Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2023-07-25T11:56:36+02:00

Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:

https://anabin.kmk.org/anabin.html

https://www.bq-portal.de/

Wo finde ich weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren?2024-12-20T11:44:25+01:00
Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2024-12-20T11:45:11+01:00

Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:

https://anabin.kmk.org/anabin.html

https://www.bq-portal.de/

Wo finde ich Informationen zur Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Bayern?2024-12-23T08:54:26+01:00

Informationen finden Sie auf unserer Webseite: Klicken Sie hier.

Wo finde ich Informationen zur Anerkennung für andere Gesundheitsfachberufe (z.B. Physiotherapie, Hebamme, Logopädie) in Bayern?2024-12-20T11:55:47+01:00
Wo finde ich zu Informationen zu VISA oder Aufenthaltstiteln für Pflegefachhelfer/-innen?2024-12-20T11:57:00+01:00
Wo kann ich mich beraten lassen?2024-12-20T12:18:25+01:00
Kontakt per E-Mail2024-12-20T12:00:40+01:00
Telefonkontakt2024-12-20T12:01:27+01:00

Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag, Dienstag und Donnerstag       10:00 – 12:00 Uhr

Mittwoch                                                     14:00 – 16:00 Uhr

Telefon: +49 9621/9669-4545

Besucheradresse und Postanschrift2024-12-20T12:04:42+01:00

Bayerisches Landesamt für Pflege

Anerkennungsverfahren

Mildred-Scheel-Straße 4

92224 Amberg

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