Sie können Ihren Antrag ab dem 01.01.2025 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen. Vor dem 01.01.2025 war die Bezirksregierung Oberfranken zuständig.
Theoretisch sind zwei Verfahren möglich.
Sie müssen für jeden Beruf einen extra Antrag auf Anerkennung stellen.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet dann Ihren neuen Antrag.
Geben Sie bei Ihrem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Die Regierung von Oberfranken bearbeitet den Antrag weiter.
Sie müssen keinen neuen Antrag beim Landesamt für Pflege stellen.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.
Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Sie sollten den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege bearbeitet Ihren Antrag.
Geben Sie bei dem Antrag bitte die Behörde und das Aktenzeichen Ihres vorherigen Antrags an.
Beim Bayerischen Landesamt für Pflege.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite.
Ja. Sie müssen für jeden Beruf einen separaten Antrag stellen.
Es handelt sich um zwei verschiedene Anerkennungsverfahren. Zum Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft kommen Sie hier.
Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:
- Sie wollen in Bayern arbeiten.
- Sie haben im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben und
- Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
Ja.
Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen.
Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab.
Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich sein.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen.
Ausreichende Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit in einer Pflege-Einrichtung.
- Alle
- PFH-Antragstellung
- PFH-Formale Anforderungen an Dokumente
- PFH-Gleichwertigkeit und Anerkennung
- PFH-keine-vollstaendigen-Dokumente
- PFH-Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Gerne können Sie Ihren Antrag online stellen und Ihre Unterlagen direkt hochladen.
Hier finden Sie den Online-Antrag.
Eine Antragstellung per E-Mail oder per Post ist nicht nötig, aber möglich.
E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de
Adresse:
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.
Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Sie haben. Wir kontaktieren Sie.
Innerhalb von einem Monat nach Antragstellung bekommen Sie von uns eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, ob die Dokumente vollständig sind.
Wir informieren Sie so schnell wie möglich über die nächsten Schritte.
Sie müssen nicht separat nachfragen.
Das ist im Einzelfall unterschiedlich.
Die Bearbeitungsdauer hängt beispielsweise davon ab, ob Ihre Dokumente bei Antragstellung vollständig waren.
Die gesetzliche Frist ist drei Monate: Wir müssen Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung unsere Entscheidung mitteilen. Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn Ihre Dokumente vollständig bei uns vorliegen. Solange noch Dokumente fehlen, läuft die Frist nicht.
Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.
Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:
- Namensänderung
- Adressänderung (auch bei Einreise nach Deutschland)
Ja.
Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen.
Nennen Sie Ihre Vorgangsnummer. Diese finden Sie auf Ihrer Eingangsbestätigung und in unseren Schreiben.
Sie können die Nachricht per E-Mail schicken.
Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.
Beachten Sie den Kostenhinweis: Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?
Nein.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Wir brauchen Ihre Dokumente digital (z.B. jpg, PDF) und in Farbe.
Bitte beachten Sie:
Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.
Bitte lesen unser Merkblatt.
Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt.
Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können.
Legen Sie jedem Zeitabschnitt Ihrer Berufserfahrung und Ihrer Weiterbildungen einen schriftlichen Nachweis bei.
Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.
Geben Sie Zeitabschnitte wie folgt an (Monat und Jahr); Beispiel: 09/2001 – 07/2004
Nennen Sie auch Zeitabschnitte ohne berufliche Tätigkeit und Bildungsphase. Gemeint sind Zeitabschnitte, in denen Sie nicht gearbeitet haben und nicht in Ausbildung oder Studium waren.
Ja.
Ob eine Prüfung erfolgen kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument).
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen in diesem Abschnitt.
Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form (siehe Merkblatt) vorhanden sind.
Wir können Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in dann nicht überprüfen.
Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht.
Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.
Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente. Andernfalls müssen wir Ihren Antrag ablehnen und für Sie entstehen Kosten.
Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr eigenes Verschulden (z.B. Krieg, Flucht, Zerstörung, Schließung der damaligen Berufsschule) nicht einreichen können, informieren Sie uns bitte schriftlich. Wir informieren Sie über die weiteren Schritte.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten:
Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:
Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden
Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangverwaltung Ihrer Universität
Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können.
Wir bearbeiten Ihren Antrag dann anhand der vorliegenden Dokumente weiter.
Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post. Ausnahme: wir fordern Sie dazu ausdrücklich auf.
Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar. Laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch.
Schicken Sie uns Farbkopien oder Scans / Fotos, wenn wir Dokumente von Ihnen nachgefordert haben.
Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.
Ja.
Bestimmte Dokumente in Ihrem Antrag müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen.
Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.
Wichtig für Übersetzungen:
- Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
- Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich. - Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt http://www.justiz-dolmetscher.de sind.
Es müssen grundsätzlich keine Papier-Dokumente im Original eingereicht werden.
Meistens sind Handyfotos / Scans in Farbe / Farbkopien ausreichend.
Nur wenn wir Sie ausdrücklich dazu auffordern, müssen Sie Dokumente im Original vorlegen.
Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.
Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblätter Antragsunterlagen und Übersetzungen.
Nein.
Sie brauchen keine Beglaubigung durch eine deutsche Behörde.
Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.
In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert) erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.
Nein.
In Bayern ist der Beruf Pflegefachhelfer/-in nicht reglementiert.
Für nicht reglementierte Berufe gibt es keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung.
Ja.
Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können ohne Anerkennung in nicht reglementierten Berufen arbeiten.
Nein.
Sie dürfen sich in Bayern nur dann als “Pflegefachhelfer/-in (Altenpflege)” bzw. “Pflegefachhelfer/-in (Krankenpflege)” bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.
Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.
Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der bayerischen Berufsqualifikation gibt.
Volle Anerkennung bedeutet: Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit den bayerischen Anforderungen rechtlich gleichwertig.
Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede.
Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege die Berufsqualifikationen.
Wenn es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und den bayerischen Berufsqualifikationen für Pflegefachhelfer/-innen gibt, dann spricht man von wesentlichen Unterschieden.
Diese Unterschiede können zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten auftreten.
Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Feststellungsbescheid.
Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.
Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.
Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.
Im Ablehnungsbescheid erklären wir Ihnen die Gründe der Ablehnung und Ihre Möglichkeiten.
Je nach Grund können Sie einen neuen Antrag stellen.
Nein. Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland hat keine Auswirkung auf das Anerkennungsverfahren in Bayern. Der Grund hierfür ist: Jedes Bundesland regelt die Ausbildung eigenständig. In Bayern vergleicht das LfP Ihre ausländische Qualifikation mit der bayerischen Pflegehelfer-Ausbildung.
Nein.
Der Bescheid über die Gleichwertigkeit ist Ihr Nachweis über die Anerkennung.
Nein.
Die Anerkennung als Pflegefachhelfer/-in muss gesondert beantragt werden.
Die Person braucht von Ihnen eine Vollmacht zur Antragstellung.
Klicken Sie auf den Link. Dort finden Sie unser Formular Vollmacht.
Das bedeutet, dass Ihre Ausbildung nicht gleichwertig zur bayerischen Ausbildung Pflegefachhelfer/-in nicht erfüllt.
Sie dürfen sich dann nicht Pflegefachhelfer/-in nennen.
Sie dürfen aber als Pflegefachhelfer/-in arbeiten.
Das Verfahren kostet 40-70 Euro.
Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen.
Ja. Die Kosten betragen 40-70 Euro.
Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.
Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:
- Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
- Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES (https://eures.ec.europa.eu/index_de). Die ZAV (https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite) kann Sie hierzu beraten.
- Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Die Möglichkeit gibt es nur, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.
Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:
- Anerkennungszuschuss (Kosten für das Anerkennungsverfahren 100 € bis max. 600 €) (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#module7514)
Wenn Sie nicht in Deutschland und nicht in EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahme-Erklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.
In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Anerkennungsverfahren?
Zentrale Regelungen finden Sie hier:
Weitere Informationen zu den Anerkennungsverfahren finden Sie unter anderem hier:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
https://www.make-it-in-germany.com/de/
https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php
Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:
Weitere Informationen zu den Anerkennungsverfahren finden Sie unter anderem hier:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
https://www.make-it-in-germany.com/de/
https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/index.php
Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:
Informationen finden Sie auf unserer Webseite: Klicken Sie hier.
Informationen finden Sie auf den Internetseiten der bayerischen Bezirksregierungen:
https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/
https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/
https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Beratung bekommen Sie zum Beispiel bei:
https://www.migranet.org/angebote/ratsuchende/anerkennungsberatung
https://www.bfz.de/anerkennungsberatung-in-bayern
https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/berufsanerkennung/index.html
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php
Eine Beratungssuche können Sie hier durchführen:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratung.php
Die Beratung ist kostenfrei.
Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr
Telefon: +49 9621/9669-4545
Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg